Erwägungsgrund 2 32004D0511
Nach Artikel 189 des Vertrags besteht das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 190 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 108 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Akt des Rates zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates, zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EC, Euratom.(nachstehend „Akt von 1976“) in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.