Erwägungsgrund 1 32004D0541
Gemäß Artikel 6 der Verordnung gehören dem Verwaltungsrat je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, drei von der Kommission ernannte Vertreter sowie drei weitere Personen ohne Stimmrecht an, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat ernannt werden und jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:a)die Informations- und Kommunikationstechnologie-Industrie;b)Verbrauchergruppen;c)wissenschaftliche Sachverständige für die Netz- und Informationssicherheit.