Erwägungsgrund 1 32004D0586
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen die Ergebnisse der Verhandlungen gebilligt, aufgrund deren acht Länder der Gemeinschaft beigetreten sind, die damals im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gefördert wurden. Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 haben diese Länder die von dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe verloren. Infolgedessen werden die im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen im Zeitraum 2004—2006 nur noch Bulgarien und Rumänien zugute kommen.