Erwägungsgrund 2 32004D0586
Mit der Billigung der von der Kommission vorgeschlagenen Fahrpläne für Bulgarien und Rumänien hat der Europäische Rat von Kopenhagen genehmigt, dass die Mittelzuweisungen im Rahmen des Programms Phare, errichtet mit der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen, des Sonderprogramms für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard), errichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vom 21. Juni 1994, und des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), errichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates, im Verhältnis 30/70 auf Bulgarien und Rumänien aufgeteilt werden.