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Die Gemeinschaft sollte dem IPPC-Übereinkommen beitreten, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Der Inhalt des IPPC-Übereinkommens fällt auch in den Geltungsbereich bestehender Gemeinschaftsverordnungen auf diesem Gebiet.
Entsprechend betrifft der Gegenstand des IPPC-Übereinkommens sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten.
Das UPOV-Übereinkommen sollte im Namen der Gemeinschaft angenommen werden, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen —
Das Übereinkommen sollte genehmigt werden, damit die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragspartei werden kann.
Infolgedessen kann die Gemeinschaft nun das Übereinkommen genehmigen und ihre Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sowie des Übereinkommens…
Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen zuständig. Daher ist es wünschenswert, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.