Erwägungsgrund 4 32004D0618
Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2004 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung anzunehmen.