Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union — in der durch die genannte Beitrittsakte geänderten Fassung — gilt Folgendes: Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Nunmehr sind die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen festzulegen.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 72 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 73, 74, 78 und 81 vorgesehenen Beschlüsse…
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit…
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit…
Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so wird auf Ersuchen eines Ratsmitglieds überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese…
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass sofern ein Beschluss des Rates mit qualifizierter…
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.