Art. 2 32004D0843BESCHLUSS 2004/843/GASP DES RATES vom 26. Juli 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32007D0274BESCHLUSS 2007/274/JI DES RATES vom 23. April 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0811BESCHLUSS 2004/811/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung des Königreichs Norwegen an der Europäischen Polizeimission (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0812BESCHLUSS 2004/812/GASP DES RATES vom 19. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Europäischen Polizeimission (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0809BESCHLUSS 2004/809/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0810BESCHLUSS 2004/810/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beteiligung der Ukraine an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.