Art. 6 32004D0739
Verfahren
(1)
Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und der Aufgaben des Operation Commanders der EU Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.
(2)
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.
(3)
Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.
(4)
Dänemark wirkt an keinem Beschluss des Ausschusses mit.