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Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans, die von Bulgarien übermittelt wurden, vorgenommen, aus der hervorgeht, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans zur Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens unter normalen Marktbedingungen führen wird. Die Prüfung zeigte außerdem, dass die in dem Plan angegebene Höhe der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen das Mindestmaß, das erforderlich ist, damit das betreffende Unternehmen lebensfähig wird, nicht übersteigt und dass die Beihilfen schrittweise gesenkt und Ende 2005 gestrichen werden. Der Prüfung zufolge werden ferner eine umfassende Rationalisierung und ein umfassender Abbau von Überkapazitäten des begünstigten Unternehmens erreicht. Entsprechend kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und der Geschäftsplan die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen —
Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne vorgenommen, die von Rumänien übermittelt wurden. Aus dieser…
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Bulgarien kann Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens…
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Bulgarien der Kommission ein…
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens abweichend…
Im März 2004 übermittelte Bulgarien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und einen Geschäftsplan für das einzige bulgarische Unternehmen, das staatliche…
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die Bulgarien der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.