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Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Bulgarien kann Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Bulgarien einhergeht.
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens abweichend…
Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem Bulgarien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse…
Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen wird der Zeitraum, in dem Rumänien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse…
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Bulgarien der Kommission ein…
Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans, die von Bulgarien übermittelt wurden, vorgenommen, aus der…
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die Bulgarien der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.