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Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne vorgenommen, die von Rumänien übermittelt wurden. Aus dieser Prüfung geht hervor, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne zur Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führen wird. Die Prüfung ergab außerdem, dass die in dem Plan angegebene Höhe der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen das für die Erreichung der Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen erforderliche Mindestmaß nicht übersteigt und dass die Beihilfen schrittweise gesenkt und Ende 2004 eingestellt wurden. Der Prüfung zufolge werden ferner eine umfassende Rationalisierung und ein umfassender Abbau von Überkapazitäten der begünstigten Unternehmen erreicht werden. Entsprechend kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen —
Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans, die von Bulgarien übermittelt wurden, vorgenommen, aus der…
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens abweichend…
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein…
Im Dezember 2004 übermittelte Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für die Unternehmen, die staatliche Beihilfen für die…
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Bulgarien kann Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.