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Demzufolge sollte das allgemeine Konzept für die Neuverteilung zwischen den verbliebenen begünstigten Ländern, und zwar Bulgarien und Rumänien, mit einem Verhältnis von 30/70 für den Dreijahreszeitraum von 2004 bis 2006 als Ganzes gelten, und eine indikative Aufteilung der Gesamtressourcen auf jährlicher Basis in Übereinstimmung mit einer Fourchette erfolgen, die dieses Gesamtverhältnis reflektiert —
Da das Verhältnis 30/70 für den Dreijahreszeitraum 2004 bis 2006 als Ganzes gilt, ist es angebracht, eine indikative Mittelaufteilung der Gesamtressourcen auf…
Angesichts des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sollte der Kontingentszeitraum…
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 verabschiedet der Rat das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung der verfügbaren Sapard-Mittel…
Es ist deswegen gerechtfertigt, auf Bulgarien und Rumänien eine „n+3“-Regel für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen für die Jahre 2004 und 2005…
Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 berücksichtigt die Aufteilung den Bedarf und die Kapazität von Bulgarien und Rumänien, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.