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Angesichts des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sollte der Kontingentszeitraum unbeschadet Artikel 39 dieses Vertrags in zwei Teilzeiträume geteilt und die Kontingentsmenge unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents auf diese Teilzeiträume verteilt werden, damit die Marktteilnehmer dieser Länder vom Zeitpunkt des Beitritts an dieses Kontingent in Anspruch nehmen können.
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen…
Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis sieht für die…
Demzufolge sollte das allgemeine Konzept für die Neuverteilung zwischen den verbliebenen begünstigten Ländern, und zwar Bulgarien und Rumänien, mit einem…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1186/2007 der Kommission vom 10. Oktober 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die…
Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 berücksichtigt die Aufteilung den Bedarf und die Kapazität von Bulgarien und Rumänien, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.