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1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar. 2. Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammenarbeit mit GUS-Staaten befördert werden, sind nicht steuerpflichtig. 3. Die „Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion“, auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Staaten anerkannt. 4. Es gibt ein besonderes System für laufende Zahlungen mit allen GUS-Staaten. 5. Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.
Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jährlichen Höchstmengen des…
1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar. 2. Die Verbrauchsgüter, die in…
Für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 kommt die Republik Belarus (im Folgenden: „Belarus“) in den Genuss allgemeiner Zollpräferenzen.
Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten auf sämtliche hier aufgeführten Waren der Tarifpositionen HS-6 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.