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1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar. 2. Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammenarbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig. 3. Die „Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion“, auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt. 4. Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern. 5. Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.
Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jährlichen Höchstmengen des…
1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar. 2. Die Verbrauchsgüter, die in…
Für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter…
Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V…
Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme…
Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.