Erwägungsgrund 2 32004D0823
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1766/98 und (Euratom) Nr. 2387/98 traten die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaften“ genannt) als eine Partei handelnd dem Übereinkommen bei.