Erwägungsgrund 4 32004D0823
Die Gemeinschaften werden im Verwaltungsrat des Zentrums durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaften in Fragen im Zusammenhang mit Artikel XIII des Übereinkommens wird durch den Rat festgelegt und in der Regel vom Vorsitz dargelegt —