Erwägungsgrund 4 32007D0834BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 22. November 2007 über den von den Gemeinschaften im Verwaltungsrat des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zu vertretenden Standpunkt zum Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten (2007/834/EG, Euratom)
Die Gemeinschaften sind im Verwaltungsrat durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten —
Art. 2 32004D0823Der Vorsitz des Rates erklärt im Verwaltungsrat des Zentrums die Zustimmung der Gemeinschaften zum Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen.
Art. 3 Abs. 5 32007D0339BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (2007/339/EG)
Der Standpunkt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission dargelegt, es sei denn, es liegt eine ausschließliche…
Art. 2 32009D0127BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (2009/127/EG)
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Art. 3 Abs. 5 32010D0465Der Standpunkt der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten, außer in Angelegenheiten, die in die…
Art. 2 32006D0233BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (2006/233/EG)
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der…