Erwägungsgrund 4 32004D0849
Soweit die Entwicklung desjenigen Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ab der Unterzeichnung des Abkommens auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechende Anwendung finden.