Art. 4 32004D0633BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2004/633/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 4 32008D0202BESCHLUSS DES RATES vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2008/202/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 4 32009D0166BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden (2009/166/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 4 32004D0911BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (2004/911/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.
Art. 2 32005D0398BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2005 über den Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (2005/398/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 14 des Abkommens im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 2 32005D0809BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2005/809/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor .