Erwägungsgrund 2 32005D0809
Das Abkommen ist aufgrund des Beschlusses 2005/371/EG am 14. April 2005 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist aufgrund des Beschlusses 2005/371/EG am 14. April 2005 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.