Erwägungsgrund 1 32004D0907
Das Abkommen zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz (nachstehend „das Abkommen“ genannt) enthält angesichts der Bedeutung des Tierschutzes und des Zusammenhangs zwischen Tierschutz und Tiergesundheit das Ziel, Tierschutznormen aufzustellen und diese unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den zuständigen internationalen Normenorganisationen zu prüfen. Gemäß Anlage 1c des Abkommens geht es dabei insbesondere um die Ausarbeitung von Normen für die Betäubung und Schlachtung von Tieren.