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Nicht alle der betroffenen Drittländer werden in der Lage sein, die Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2005 umzusetzen. Darüber hinaus wird die Schweiz das Abkommen erst ab dem 1. Juli 2005 umsetzen und anwenden können, vorausgesetzt, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Vorschriften bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Es ist davon auszugehen, dass auch alle in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens genannten Drittländer und abhängigen oder assoziierten Gebiete die in jenem Absatz festgelegten Voraussetzungen bis zum 1. Juli 2005 erfüllen werden.
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2006…
Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt gemäß Artikel 18 Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass bestimmte abhängige oder assoziierte Gebiete der Mitgliedstaaten…
Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie…
Es ist angezeigt, dieses Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig…
Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem 1. Februar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten unter der Voraussetzung vorläufig angewandt, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.