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Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt gemäß Artikel 18 Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass bestimmte abhängige oder assoziierte Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie oder dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind. Wenn die Vertragsparteien nicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Datum, d. h. dem 1. Januar 2005, feststellen, dass die Voraussetzung erfüllt sein wird, so legen sie für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest. Eine solche Feststellung wurde nicht getroffen.
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2006…
Nicht alle der betroffenen Drittländer werden in der Lage sein, die Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2005 umzusetzen. Darüber hinaus wird…
Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen…
Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem 1. Februar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten unter der Voraussetzung vorläufig angewandt, dass…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum 20. Januar 2000 in Kraft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.