Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2004 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den 10 neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (2004/929/EG)
Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —
Erwägungsgrund 2 32004D0929
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