Erwägungsgrund 4 32005D0016Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2003/631/EG vorgesehenen Maßnahmen zu verlängern und den engen politischen Dialog mit der…
Erwägungsgrund 2 32005D0016Der Beschluss 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in…
Erwägungsgrund 2 32006D0450BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in besonderen Notfällen (2006/450/EG)
Der Beschluss 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in…
Art. 6 Abs. 6 32016D1693BESCHLUSS (GASP) 2016/1693 DES RATES vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP
Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2026 .
Erwägungsgrund 3 32006D0450BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in besonderen Notfällen (2006/450/EG)
Der Beschluss 2005/16/EG zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.