Erwägungsgrund 1 32005D0167
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie der Aus- und Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, bzw. unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.