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So wurde für den Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates eine allgemeine Regelung erlassen, mit der eine Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen festgelegt wurden und durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates eine spezifische Regelung für sämtliche Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften angenommen, die die verwaltungsrechtlichen Kontrollen und Überprüfungen der Kommission vor Ort betrifft.
Für die gemäß dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Für die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bedeutet der in Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 genannte Begriff der Unregelmäßigkeit…
Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete…
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft…
2. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95…
Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung finanziert werden, die finanziellen Interessen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.