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Mit dem durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten Artikel 280 EG-Vertrag ist ein neuer institutioneller Rahmen für die Betrugsbekämpfung geschaffen worden. Dieser sieht unter anderem eine gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor.
Der Vertrag von Amsterdam sieht den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor und verleiht der Kommission das…
Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen umfassen Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft…
1. Die Kommission und die Agentur gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen…
Durch den Vertrag von Amsterdam hat die Europäische Gemeinschaft die Befugnis erlangt, gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der…
Zum Schutz des Euro gegen Fälschungen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit insbesondere zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.