Erwägungsgrund 6 32006R2038
Die Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung zu haben, und sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bzw. Gruppen von Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Einklang stehen. Im Fall einer Meeresverschmutzung hat die Agentur den/die betroffenen Mitgliedstaat(en) zu unterstützen, unter dessen/deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchzuführen sind.