Art. 5 32005D0229
Sitzungen
(1)
Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2)
Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee verantwortlich.