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Nach dem Vertrag, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Übereinkünfte zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags genannten Ziele beitragen.
Gemäß dem Vertrag, insbesondere Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft zusammen mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Abkommen zu schließen, die…
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund des Artikels 175 Absatz 1, befugt…
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Übereinkommen oder Verträge abzuschließen oder ihnen beizutreten, ist nicht nur ausdrücklich im Vertrag…
Gemäß Artikel 133 Absatz 5 des Vertrags ist die Gemeinschaft für den Abschluss von Abkommen zu den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum…
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Vereinbarungen oder Verträge zu schließen oder diesen beizutreten, leitet sich nicht nur aus der…
Gemäß Artikel 35 des Übereinkommens kann die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.