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Gemäß dem Vertrag, insbesondere Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft zusammen mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Abkommen zu schließen, die zur Erreichung der in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags genannten Ziele beitragen, und den daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen.
Nach dem Vertrag, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Übereinkünfte zu…
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund des Artikels 175 Absatz 1, befugt…
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Übereinkommen oder Verträge abzuschließen oder ihnen beizutreten, ist nicht nur ausdrücklich im Vertrag…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, den Abkommen beizutreten, die die Mitgliedstaaten und die…
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt…
Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und Abkommen geschlossen haben, nach denen sie verpflichtet sind, die Vorschriften des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.