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Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Übereinkommen oder Verträge abzuschließen oder ihnen beizutreten, ist nicht nur ausdrücklich im Vertrag vorgesehen, sondern kann auch aus anderen Vertragsbestimmungen sowie aus Rechtsakten hergeleitet werden, die nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen von den Gemeinschaftsorganen erlassen wurden.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Vereinbarungen oder Verträge zu schließen oder diesen beizutreten, leitet sich nicht nur aus der…
Nach dem Vertrag, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Übereinkünfte zu…
Gemäß dem Vertrag, insbesondere Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft zusammen mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Abkommen zu schließen, die…
Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für…
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27…
Die vom UNESCO-Übereinkommen betroffenen Bereiche fallen teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Deshalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.