Erwägungsgrund 2 32005D0038
Gemäß Nummer 6 Buchstabe c) desselben Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für unter denselben Anhang fallende Schiffe eine zusätzliche Anzahl von Tagen gewähren, während deren sich ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 desselben Anhangs an Bord außerhalb des Hafens aufhalten kann.