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Gemäß Artikel 12 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (nachstehend „Palästinensische Behörde“ genannt), das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist (nachstehend „Interimsassoziationsabkommen“ genannt), nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung vor, u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Außerdem sieht Artikel 14 vor, dass die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen, um die Maßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde ab 1. Januar 2000 im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel anzuwenden sind.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der…
Gemäß den Artikeln 14 und 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten…
Nach Artikel 15 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.