Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Beziehung zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen („Palästinensische Behörde“) beruht auf dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Interimsabkommen“), das im Februar 1997 unterzeichnet wurde und dessen Handelsbestimmungen am 1. Juli 1997 in Kraft getreten sind. Hauptziel des Interimsabkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten.
Gemäß Artikel 12 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen…
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den…
Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.