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(Artikel 27 Absatz 2) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. KN-Code Taric-Unterposition Warenbezeichnung Rinder, lebend: – andere: · – Hausrinder: · – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: · – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): · ex ex 0102 90 51 – – – – – zum Schlachten: · 10 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg1 · ex ex 0102 90 59 – – – – – andere: · 11 21 31 91 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg1 · – – – – andere: · ex ex 0102 90 71 – – – – – zum Schlachten: · 10 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg1 · ex ex 0102 90 79 – – – andere: · 21 91 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg1 · Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ex ex 0201 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper: · 91 – ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind · – andere Teile, mit Knochen: · ex ex 0201 20 20 – „quartiers compensés“: · 91 – „quartiers compensés“mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind · ex ex 0201 20 30 – Vorderviertel, zusammen oder getrennt: · 91 – Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind · ex ex 0201 20 50 – Hinterviertel, zusammen oder getrennt: · 91 – Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg - beim sogenannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg -, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind ·
Artikel 11 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 26 Absatz 3) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die…
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten…
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für die…
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für…
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten…
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.