Erwägungsgrund 1 32005D0442
In Artikel 15 Absatz 7 des Beschlusses 2003/479/EG ist Folgendes festgelegt: Die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.