Erwägungsgrund 3 32005D0459
Die britischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.