Erwägungsgrund 4 32005D0459
Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formal festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — zumindest bei einem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.