Erwägungsgrund 2 32005D0463
Gemäß Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetischer veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG hat die Kommission Informationen auf der Grundlage von Untersuchungen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zu sammeln und zu koordinieren sowie die Entwicklungen bei der Koexistenz in den Mitgliedstaaten zu beobachten.