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Gemäß Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetischer veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG hat die Kommission Informationen auf der Grundlage von Untersuchungen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zu sammeln und zu koordinieren sowie die Entwicklungen bei der Koexistenz in den Mitgliedstaaten zu beobachten.
die Begriffsbestimmung für genetisch veränderter Organismus (GVO) ist die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 26a Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO (1) Die Mitgliedstaaten können die…
Die Kommission hat sich in ihrer Empfehlung 2003/556/EG vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter…
Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden…
sofern nach Teil B der Richtlinie 2001/18/EG oder Teil B der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch…
Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.