Erwägungsgrund 6 32005D0511
In Anbetracht des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro hält es der Rat für sinnvoll, dass alle Mitgliedstaaten dem Genfer Abkommen beitreten und nationale Zentralstellen im Sinne des Artikels 12 dieses Abkommens einrichten.