Erwägungsgrund 7 32005D0511
Der Rat hält es für zweckdienlich, Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 des Genfer Abkommens zu benennen —
Der Rat hält es für zweckdienlich, Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 des Genfer Abkommens zu benennen —