Erwägungsgrund 1 32005D0525
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, die vorsieht, dass die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses nach den für die Teilnahme der Kandidatenländer festgelegten Grundsätzen offen stehen sollen.(2)Die Kommission empfahl in ihrer Mitteilung „Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft“ mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro jeweils ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze ihrer Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft zu schließen.(3)Im Einklang mit den vom Rat am 29. April 2004 angenommenen Verhandlungsdirektiven hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Bosnien und Herzegowina ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an den Programmen der Gemeinschaft ausgehandelt.(4)Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichnet, vorbehaltlich eines späteren Abschlusses.(5)In Bezug auf einige der unter dieses Abkommen fallenden Programme sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als die Befugnisse des Artikels 308 vor.(6)Die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an den Programmen der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, sollten von der Kommission im Namen der Gemeinschaft festgelegt werden. Dabei sollte die Kommission durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt werden.(7)Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien oder ähnlicher künftiger Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Bosnien und Herzegowina vorsehen, kann Bosnien und Herzegowina finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen beantragen.(8)Die Durchführung des Abkommens sollte regelmäßig überprüft werden.(9)Das Abkommen sollte genehmigt werden —