Art. 2 32005D0525
(1)
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an jedem Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
(2)
Ersucht Bosnien und Herzegowina um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 oder in ähnlichen künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für Bosnien und Herzegowina vorsehen, festgelegt sind.