Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags der zehn neuen Mitgliedstaaten) (2005/569/EG)
In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 des Rates wurden in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.
Erwägungsgrund 1 32005D0569
Erwägungsgrund 1 32005D0569Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen