Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags der zehn neuen Mitgliedstaaten) (2005/569/EG)
Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 angepasst werden, da den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben zufolge die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —
Erwägungsgrund 2 32005D0569
Erwägungsgrund 2 32005D0569Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen